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Mietbedingungen

Mietbedingungen

Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Leistungen und zwar auch für künftige Geschäftsabschlüsse gelten ausschließlich diese Mietbedingungen. Entgegenstehende/abweichende Bedingungen des Mieters erkennt SCG (nachfolgend Vermieter genannt) nicht an, es sei denn, SCG hätte schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn SCG in Kenntnis entgegenstehender / abweichender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt. Bei allen Mietangeboten bleibt die Zwischenvermietung vorbehalten. Für die Umwandlung eines Mietvertrages in einen Kaufvertrag gelten die SCG Verkaufsbedingungen.

 

I. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrüge, Haftung

1.SCG hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit zu halten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung /Abholung zu besichtigen.

3.Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und ggf. sofort schriftlich zu rügen. Probelauf und Einweisung erfolgen bei der Übergabe.

4.SCG ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell annähernd gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

 

II. Beginn und Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tag den Mietgegenstand nicht ab, ist SCG zu anderweitiger Vermietung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechtes verhindert wird.

2. Stellt SCG das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung durch den Mieter oder eine Transportperson zur Verfügung, so beschränkt sich ihre Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag höchstens auf den Betrag des vertraglichen Mietpreises. Statt Schadensersatz zu verlangen kann der Mieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung festsetzen, daß er mit deren Ablauf vom Vertrag zurücktritt, wenn die Vermieterin sich noch im Verzug befindet.

3. Die Rücklieferung hat durch den Mieter innerhalb der Geschäftszeiten  an eine unserer Niederlassungen zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, SCG die beabsichtigte Rücklieferung rechtzeitig vorher anzuzeigen. Von der Verpflichtung zu eigener Rücklieferung wird der Mieter nur bei vorheriger schriftlich erteilten und durch SCG schriftlich bestätigtem Rücktransportauftrag frei. Bis zur Abholung verbleibt die Obhutspflicht beim Mieter.

4.Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Ende der Mietzeit) wenn der Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, betriebsfähigen und gereinigtem Zustand auf unserem Lagerplatz oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft.
Wird der Mietgegenstand nicht in diesem Zustand zurückgegeben, ist SCG berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters/Ablieferers sofort mit der Instandsetzung/Reinigung auf Kosten des Mieters zu beginnen. Hat der Mieter den Mangel zu vertreten, verlängert sich die Mietzeit bis zur Reparaturbeendigung. Einen der SCG entstandenen weiteren Schaden hat der Mieter zu ersetzen.

5. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitstelle für die das Mietgerät gemietet wurde infolge von Umständen die weder SCG noch der Mieter zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11.Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit. Der Mieter hat sowohl über die Einstellung der Arbeiten, als auch deren Wiederbeginn unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. Für die Stilliegezeit ist der handelsübliche Satz von 75% des vereinbarten Mietsatzes zu zahlen.

 

III. Mietberechnung / Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung

1.Der Mietberechnung liegt eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden täglich und eine 5-Tage-Arbeitswoche (Montag bis Freitag) zugrunde. Wochenendarbeiten, zusätzliche Stunden und erschwerte Einsätze sind SCG anzuzeigen und werden zusätzlich mit 1/8 des Tagessatzes je Stunde, bzw. 50% Schicht- oder Erschwerniszuschlag auf den täglichen Mietzins berechnet.

2.Die Miete versteht sich ausschließlich für den Mietgegenstand selbst. Alle Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Verschleißteile, Montage, Befestigung, Betriebsstoffe, Versicherung, Dienstleistungen, Reinigung usw. werden gesondert berechnet.

3. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

4. Miete und Nebenkosten sind im voraus zu zahlen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5. SCG ist berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand ohne Anrufung eines Gerichtes wieder an sich zu nehmen, wenn der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Tage nach schriftlicher Mahnung in Verzug ist, ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest ging, Lastschriftrückgabe erfolgt oder ähnliches, der Mieter seinen Pflichten gemäß Ziffer IV.1. nicht nachkommt oder andere wichtige Gründe eine Fortsetzung des Mietverhältnis unzumutbar machen. Ist der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so sind mit vom Tage der Fälligkeit ab Verzugszinsen von 5% pa. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu bezahlen, ohne daß es einer Mahnung bedarf.

6.Der Mieter ist zur Aufrechnung, Rückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn SCG ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

7.In Höhe der Mietforderung tritt der Mieter seine bestehenden und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, sicherungshalber an SCG ab. SCG nimmt die Abtretung an.

 

IV. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) durch sach- und fachgerechte Wartung (tägliche/wöchentliche/monatliche Wartung - nach Wartungstabelle aus Betriebs- und Wartungsanleitung) auf eigene Kosten den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zu halten
c) dafür Sorge zu tragen, daß Mietgeräte nur von Personal bedient werden , welches die Bedienungsanleitung kennt und gelesen hat
d) die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten
e) SCG den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen (Einsätze außerhalb der BRD bedürfen der schriftlichen Genehmigung von SCG )

2. Notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter rechtzeitig anzukündigen und von SCG während der Geschäftszeiten der Niederlassungen vornehmen zu lassen. Für Mehrkosten außerhalb der Normalarbeitszeit oder Schäden die wegen unterlassenen oder unsachgemäßen Inspektions- und Wartungsarbeiten entstehen haftet bei Verschulden der Mieter. Die Kosten der Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter anteilig nach der ihm zuzuordnenden Nutzungszeit / Betriebsstunden des Mietgegenstandes zu tragen.

3.SCG ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet die Untersuchung zu ermöglichen und SCG Zugang zu verschaffen.

4. Die Übertragung der Rechte des Mieters aus dem mit SCG geschlossenen Vertrag, sowie Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCG. Sollte ein Dritter im Zwangsvollstreckungswege Zugriff auf den Mietgegenstand nehmen, so ist SCG unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl zu treffen.

6. Bei Unfällen, Diebstahl oder während der Mietzeit auftretenden Mängeln ist SCG durch den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.

 

V. Versicherung

1.Der Mieter verpflichtet sich auf seine Kosten zum Abschluß einer Maschinenbruchversicherung nach ABMG 92 über und zugunsten von SCG. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, dann ist er im etwaigen Schadensfall zum Schadensersatz verpflichtet.

2.Die Selbstbeteiligung ist je Schadensfall in Höhe von € 1.000,- bei Diebstahl 10% des Schadensbetrages, mindestens € 1.000,- vom Mieter zu tragen. Haftpflichtrisiken müssen auf jeden Fall durch den Mieter versichert werden.

 

VI. Sonstige Bestimmungen

1.Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes , nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden , die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.

2. Der Mieter trägt das Risiko für das Betreiben des Mietgegenstandes. SCG übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder Sachen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen.

3. Der Mietgegenstand bleibt ausschließlich Eigentum von SCG.

4. Als Gerichtsstand wird 48213 Warendorf vereinbart. SCG ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

5.Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Zwischen den Parteien gilt in diesem Fall jene Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall der Lücke.

 

SCG - Unternehmensgruppe

Hellegraben 31

48231 Warendorf                

Aktuelle Fassung vom 18.02.2008                  www.scg-warendorf.de                      info@scgshop.de 
 
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